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Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Kundenkreis
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der AEC Europe GmbH mit unseren Kunden (nachfolgend „Kunden“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Die AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen (nachfolgend „KFZ“) sowie neuen und gebrauchten KFZ-Teilen (nachfolgend zusammen „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Spätestens mit der widerspruchslosen Annahme der Lieferung der Ware stimmt der Kunde der Geltung der AGB zu.
1.3. Sollte zum Zeitpunkt der Einbeziehung dieser AGB bereits ein Vertrag mit dem Kunden bestehen (z.B. Rahmenvertrag), so wird der bestehende Vertrag mit der Einbeziehung dieser AGB abgeändert; dies gilt auch, wenn der bestehende Vertrag nach seinen Bestimmungen etwaigen AGB vorgehen oder nur schriftlich änderbar sein sollte.
1.4. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie Verbindlichkeit vereinbart wurden. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Wir können die Bestellung des Kunden innerhalb von 10 Kalendertagen annehmen, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.
2.2. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (z.B. über unser Online-Bestellsystem) durch eine Auftragsbestätigung innerhalb der Bindungsfrist gemäß Ziffer 2.1 bestätigt wurde. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Kunden beglichen werden und dass eine durch uns unverzüglich vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negatives Ergebnis bleibt. Bei Lieferung innerhalb der Bindungsfrist des Kunden kann unsere Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung maßgeblich ist.
3. Lieferzeit und Lieferverzug
3.1. Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich oder in Textform (z.B. über unser Online-Bestellsystem) vereinbart werden. Unverbindliche oder ungefähre Liefertermine und –fristen werden versucht nach besten Kräften einzuhalten.
3.2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderungen durch uns. Angemessen ist dabei eine solche Lieferfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstellung der Lieferbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlungen – z.B. in Form von Beschaffungen oder Subunternehmerlieferungen – zusätzlich zur verbleibenden Lieferfrist berücksichtigt.
3.3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
3.4. Der Kunde kann uns sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Kalendertage (bei Nutzfahrzeugen auf 14 Kalendertage) (i) bei gebrauchten KFZ und KFZ-Teilen sowie (ii) bei neuen KFZ, die bei uns vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug.
3.5. Möchte der Kunde im Falle unseres Verzugs vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen – 30 Kalendertagen zur Lieferung setzen.
3.6. Für Verzugsschäden des Kunden gilt die Regelung in Ziffer 11 mit der Maßgabe, dass der Verzugsschaden bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises für die vom Verzug betroffenen Waren beschränkt ist.
3.7. Für Lieferverzug aufgrund höherer Gewalt gilt Ziff. 9.
4. Gefahrübergang und Annahmeverzug
4.1. Sofern nicht für die jeweilige Lieferung etwas Abweichendes vereinbart wird, gelten die Regelungen dieser Ziffer 4.1. Die Lieferung von Waren erfolgt „ex works“ gemäß Incoterms 2020, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Wenn der Kunde verlangt, dass die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf) wird, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
4.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 5 Kalendertagen ab Zugang der Abnahmeaufforderung abzunehmen.
4.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Auftragswerts pro Kalenderwoche beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware bzw. Abnahmeaufforderung. Bei endgültiger Nichtabnahme beträgt die Entschädigung maximal 15% bei neuen KFZ und KFZ-Teilen und 10% bei gebrauchten KFZ und KFZ-Teilen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Leistungsänderung
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Ware Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Sofern nicht für die jeweilige Lieferung etwas Abweichendes vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preise, und zwar „ex works“, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
6.2. Sofern nicht für die jeweilige Lieferung etwas Abweichendes vereinbart wird, trägt beim Versendungskauf der Kunde die Transportkosten und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
6.3. Sofern nicht für die jeweilige Lieferung etwas Abweichendes vereinbart wird ist der Preis für die Waren fällig und zu zahlen bei Zugang der Rechnung oder Zahlungsaufforderung beim Kunden. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Anzahlung bzw. Zahlung bei Vorkasse ist bei Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden fällig.
6.4. Mit Ablauf der vorstehenden oder für die jeweilige Lieferung vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
6.5. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
6.6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
7. Preisanpassung
7.1. Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 1 Monat liegt. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben.
7.2. Liegt der neue Preis auf Grund des vorgenannten Preisanpassungsrechts 20 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Der Kunde kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
8. Beschränkungen beim Weiterverkauf
8.1. Der Kunde erkennt an, dass die Waren von uns unter der Bedingung zum Verkauf angeboten werden, dass ihr Weiterverkauf in Abhängigkeit von den Marken wie folgt beschränkt ist und nirgendwo anders stattfindet, und der Kunde verpflichtet sich und stimmt zu, diese Beschränkung einzuhalten:

(“Dodge” und “RAM”): innerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (außer Island).

(“Chevrolet”, “GMC”, “Cadillac”): innerhalb der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation plus Island, Türkei, Ukraine, Mezodonien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Albanien.

Sonstige Marken: Keine markenspezifischen Beschränkungen

8.2. Ungeachtet Nr. 8 oben ist der Weiterverkauf von Waren an Länder, die gemäß dem letzten Beschluss der FATF (Financial Action Task Force) auf der schwarzen Liste stehen (siehe: high-risk and other monitored jurisdictions upon FATF), streng verboten.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht uns im Falle des Verkaufs von neuen und gebrauchten KFZ das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) zu.
9.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
9.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
9.4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 8.7 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
9.5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
9.6. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 8.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
9.7. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 8.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
9.8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10. Höhere Gewalt und Selbstbelieferung
10.1. Erhalten wir aus nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung von geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen die Lieferungen unserer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefervereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder, bei Ereignissen von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen), wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir der vorstehenden lnformationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich: Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
10.2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 9.1 der vereinbarte Liefertermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
10.3. Vorstehende Regelung gemäß Ziffer 9.2 gilt entsprechend, wenn aus den in Ziffer 9.1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
11. Mängelansprüche des Kunden
11.1. Für Mängel bei neuen Waren leisten wir – soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes für die jeweilige Lieferung vereinbart ist – über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs, im Falle der kundenseitigen Annahmeverweigerung vom Zeitpunkt des Zugangs der Bereitstellungsanzeige. Für Mängel bei gebrauchten Waren leisten wir keinerlei Gewähr, d.h. der Verkauf gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelgewährleistung.
11.2. Die Verjährungsverkürzung sowie der Gewährleistungsausschluss gemäß Ziffer 10.1 gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns, oder in den Fällen des § 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette mit Verbraucher als Endabnehmer) oder soweit sonst gesetzlich (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist.
11.3. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der Regelung dieser Ziffer 10 nicht verbunden.
11.4. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
11.5. Beim Verkauf von Waren übernehmen wir für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, keine Haftung.
11.6. Beim Verkauf von Waren setzen die Mängelansprüche des Kunden, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei KFZ-Teilen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau bzw. der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
11.7. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
11.8. Wir sind in jedem Fall berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.
11.9. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 11.
12. Haftung und Freistellung
12.1. Soweit nicht in diesen AGB abweichend geregelt haften wir vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund.
12.2. Der in Ziffer 11.1 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht: (i) für unsere eigenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, (ii) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, d.h. solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, (iii) im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, (iv) im Falle der Übernahme einer Garantie sowie (v) bei gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
12.3. Der in Ziffern 11.1 und 11.2 geregelte Haftungsausschluss gilt auch für Pflichtverletzungen, die vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangen wurden. Unsere Haftung für derartige vorvertragliche Pflichtverletzungen ist im gleichen Umfang ausgeschlossen bzw. begrenzt, wie unsere Haftung ausgeschlossen bzw. begrenzt wäre, wenn die Pflichtverletzung erst nach dem Vertragsschluss begangen worden wäre. Daher verzichtet der Kunde in diesem Umfang auf ihm etwaig zustehende, bereits entstandene Ersatzansprüche und wir nehmen diesen Verzicht an.
12.4. Sollte uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen, haften wir außer im Falle der Ziffer 11.2 (iii), (iv) und (v) nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden sowie nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktions- und Nutzungsausfall.
12.5. Die Haftung ist außer im Falle der Ziffer 11.2 (i), (iii), (iv) und (v) sowie in Fällen gesetzlich zwingender abweichender höherer Haftungssummen der Höhe nach auf 25% der vertraglich geschuldeten Vergütung beschränkt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
12.6. Außer im Falle der Ziffer 11.2 ist die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gem. § 195 BGB auf ein Jahr verkürzt.
12.7. Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Ziffern 11.1 bis einschließlich 11.6 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
12.8. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den Regelungen in dieser Ziffer 11 nicht verbunden.
12.9. Der Kunde ist verpflichtet, uns von sämtlichen Schadensersatzansprüchen und Aufwendungen, einschließlich der gesetzlichen Anwaltskosten freizustellen, die uns aus einer schuldhaften Verletzung seiner Verpflichtungen aus diesen AGB Dritten gegenüber innerhalb der Verjährungsfrist entstehen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt. Der Kunde wird uns unverzüglich informieren, wenn Dritte ihm gegenüber unter die vorstehende Freistellungsverpflichtung fallende Ansprüche erheben, und uns, soweit nach den Umständen des Einzelfalles möglich, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den betreffenden Sachverhalt vollständig in Textform mitzuteilen. Eventuelle darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
12.10. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
13. Eigentum an Fertigungs- und Werbemitteln, Schutzrechte
13.1. Sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, bleiben bzw. werden alle Unterlagen, Werbemittel und sonstige Produkte, die dem Kunden im Rahmen des Vertrags neben dem geschuldeten Vertragsgegenstand überlassen oder von uns für die Auftragsabwicklung geschaffen oder angeschafft werden, mit ihrer Entstehung unser Eigentum. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der Kunde hat unser Eigentum an vorgenannten Materialien unentgeltlich zu verwahren, pfleglich zu behandeln, es vor Zugriffen Dritter zu schützen und uns unverzüglich darüber zu informieren, wenn und von wem Drittverletzungen erfolgen. Wenn nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Rückgabe spätestens zwei Jahre nach Vertragsschluss.
13.2. Sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, wird dem Kunden kein Recht zur Nutzung von Rechten an den in Ziffer 12.1 genannten Materialien eingeräumt. Sofern der Kunde durch die Benutzung der Materialien eigene Rechte (z. B. Markenrechte) erworben hat, ist er bei Vertragsbeendigung verpflichtet, diese Rechte an uns zu übertragen.
13.3. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche oder in Textform erklärte Zustimmung darf sich der Kunde nicht als unser Vertragshändler bezeichnen oder sonst den Eindruck erwecken, mit uns oder dem Hersteller der Waren im Rahmen eines Vertriebssystems zusammenzuarbeiten. Etwaige dem Kunden bereits schriftlich oder in Textform vor Einbeziehung dieser AGB erteilte Zustimmungen gelten weiter.
14. Geheimhaltung
14.1. Der Kunde ist zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen verpflichtet. Vertrauliche Informationen sind alle finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen, unsere Geschäftstätigkeit oder mit uns gesellschaftlich gemäß § 15 AktG verbundener Unternehmen betreffende Informationen, einschließlich Daten und Aufzeichnungen, sowie geheimes Know How, d.h. identifizierbare Erkenntnisse, an denen ein ausdrücklich oder konkludent verlautbartes Geheimhaltungsinteresse besteht, die nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich sind, objektiv individualisierbar sind und einen kommerziellen Wert besitzen und die dem Kunden von uns im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung überlassen werden, vorausgesetzt: (i) dass diese, wenn schriftlich oder elektronisch überlassen, als vertrauliche Informationen gekennzeichnet sind, als solche beschrieben oder in einer anderen Weise als solche für den Kunden eindeutig erkennbar sind; oder (ii) dass diese, wenn mündlich oder visuell überlassen, bei der Überlassung von uns als vertrauliche Informationen deklariert sind und nachfolgend schriftlich oder in Textform von uns gegenüber dem Kunden zusammengefasst werden. Diese Zusammenfassung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Überlassung an den Kunden mit der Kennzeichnung „vertrauliche Informationen“ zu übermitteln, wobei der Zugang maßgeblich ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt auf jeden Fall und unabhängig von vorstehender Regelung für Informationen betreffend unsere Preise, Leistungen, Werbungen und Verkaufsförderungskonzepte.
14.2. Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen ist die Information, wenn sie dem Kunden bei Mitteilung an ihn bereits nachweislich bekannt war, allgemein zugänglich ist oder für sie eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
14.3. Im Zweifelsfall ist der Kunde verpflichtet, unsere vorherige schriftliche Zustimmung einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache geheim zu halten ist oder nicht.
14.4. Der Kunde ist verpflichtet, seine (auch freien) Mitarbeiter, Lieferanten und sonstige Dritte, welche er zu Erfüllung des Vertrags einsetzt, schriftlich zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 13 zu verpflichten.
14.5. Der Kunde hat es zu unterlassen, die Vertraulichen Informationen in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und –insbesondere auf die Vertraulichen Informationen bzw. auf diesen beruhend – gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden.
15. Abtretungsverbot
15.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit uns an Dritte abzutreten.
15.2. Das Verbot gemäß Ziffer 14.1 gilt nicht für Geldforderungen aus einem Rechtsgeschäft, welches für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist.
16. Salvatorische Klausel
16.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der zwischen uns und dem Kunden geschlossenen individuellen Vereinbarungen aus Gründen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
16.2. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser AGB oder der zwischen uns und dem Kunden geschlossenen individuellen Vereinbarungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der AGB nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt und es gelten die Regelungen gemäß nachstehenden Ziffern 15.3 und 15.4. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
16.3. Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine salvatorische Erhaltungsklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
16.4. Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksam/nichtig/undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am Nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
17. Schriftform
17.1. Im Einzelfall ab Einbezug dieser AGB in das Vertragsverhältnis mit dem Kunden getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
17.2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich oder in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
18. Rechtswahl und Gerichtsstand
18.1. Für die AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privat- und Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
18.2. Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten München (Landgericht München I). Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
19. Verbindliche Sprachfassung
Es sind beide Sprachfassungen dieser AGB verbindlich. Im Falle von Abweichungen geht die deutsche Sprachfassung vor.